Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel kann ohne ärztliche Verordnung direkt bei der Pflegekasse beantragt werden
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch muss der Arzt nicht verschreiben. Sie als pflegender Angehöriger oder der Pflegebedürftige selbst müssen lediglich für den Pflegebedürftigen einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellen, damit sie die Kosten übernimmt. Wir als Ihre pflegerat-Apotheke stellt Ihnen den Antrag zur Verfügung, unterstützt Sie beim Ausfüllen und auf dem Antragsweg.
Die Genehmigung der Kasse folgt bei anerkanntem Pflegegrad normalerweise innerhalb von vier Wochen. Der Antrag muss bei positiver Rückmeldung von der Kasse in der Regel nur einmal gestellt werden und der Pflegebedürftige bekommt daraufhin monatlich die benötigten Hilfsmittel von uns zugesandt.
In welcher Höhe werden Pflegehilfsmittel bezahlt?
Die gesetzlichen Pflegekassen übernehmen für die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch in der häuslichen Pflege (Produktgruppe 54) durch Angehörige von bis zu 40 Euro pro Monat.
Wann sind Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln fällig?
Werden nicht verordnete Pflegehilfsmittel für die häusliche Pflege (Produktgruppe 54) in Anspruch genommen, die den Betrag von 40€ monatlich übersteigen, muss der Versicherte den Betrag, der 40 € übersteigt, selbst bezahlen.
Weitere Fragen?
Sprechen Sie uns an und vereinbaren ein Beratungsgespräch mit unserem speziell ausgebildetem Fachpersonal.
Anne Dörger
PTA, Leitung für Reha- und Pflegebedarf
doerger@trettin-apotheken.de
Olga Rahenkamp
PTA, Leitung für Reha- und Pflegebedarf
rahenkamp@trettin-apotheken.de